Öffentliche Stellen & Tatbestand
Meldung von Offizialdelikten!
Hiermit
gilt diese Veröffentlichung von Offizialdelikten (siehe auch PDF's) als dreimal mitgeteilt!
Meldet man Offizialdelikte (wie z. B.
*Insichgeschäfte u. a.) nicht, leistet man eine
Unterlassung nach StGB Art. 11 (pflichtwidriges
Untätigbleiben).
Eine
Nötigung nach StGB Art. 181 ist, wenn man um des Überlebenswillens (Lebensmittel, Kleider, Wohnung usw.)
genötigt
ist, sich an einem Insichgeschäft beteiligen zu müssen, wie z. B. die Annahme von
falsch adressierter Post oder das Leisten einer Blankounterschrift bei der Post.
*Das Kontrahieren eines
Vertreters mit sich selbst gilt auch für die gesetzliche Vertretung
juristischer
Personen durch ihre Organe, siehe BGE 4C.25/2005, 15.08.2005.