Öffentliche Stellen & Tatbestand


Meldung von Offizialdelikten! 

Hiermit gilt diese Veröffentlichung von Offizialdelikten (siehe auch PDF's) als dreimal mitgeteilt!


Meldet man Offizialdelikte (wie z. B. *Insichgeschäfte u. a.) nicht, leistet man eine

Unterlassung nach StGB Art. 11 (pflichtwidriges Untätigbleiben). 

https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/de

Eine Nötigung nach StGB Art. 181 ist, wenn man um des Überlebenswillens (Lebensmittel, Kleider, Wohnung usw.)

genötigt ist, sich an einem Insichgeschäft beteiligen zu müssen, wie z. B.  die Annahme von

falsch adressierter Post oder das Leisten einer Blankounterschrift bei der Post.

*Das Kontrahieren eines Vertreters mit sich selbst gilt auch für die gesetzliche Vertretung juristischer

Personen durch ihre Organe, siehe BGE 4C.25/2005, 15.08.2005.